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Präambel
In der Wissensgesellschaft wird der selbstverständliche und kompetente Umgang mit Internet und Multimedia zu einer Voraussetzung für den Zugang zum Beruf und für die Teilhabe am gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Leben.
Die Anforderungen reduzieren sich nicht auf die technische Bedienung der Geräte. Gefordert ist vielmehr die Fähigkeit zu gezielter Beschaffung, Auswahl und Bearbeitung von Informationen sowie zum verantwortungsbewussten Umgang mit Wissen.
Für dieses auf die Zukunft ausgerichtete Anforderungsprofil gewinnt die Fähigkeit zu selbständigem Lernen ebenso an Bedeutung wie die Kompetenz zu Kommunikation, Kooperation und interkultureller Verständigung.
Die Wissensgesellschaft ist eine lernende Gesellschaft. Beruflich und privat wird Multimedia und Internet dabei zunehmend eine größere Rolle spielen. Schule wird verstärkt ihre Aufgabe darin sehen müssen, die Bereitschaft und die Kompetenzen für ein lebenslanges Lernen durch die systematische Einbeziehung der Informations- und Kommunikationstechnologien in Lehr- und Lernprozesse zu vermitteln.
Die Kompetenzanforderungen, wie sie in den fortgeschrittenen Bereichen der Wissensgesellschaft formuliert werden, decken sich mit pädagogischen Forderungen nach Lernformen, die selbstgesteuertes und kooperatives Lernen ermöglichen.
Über Multimedia und Internet stehen Werkzeuge, Methoden und Lernumgebungen zur Verfügung, um diese Qualifikationen effektiver und optimaler zu erreichen als in traditionellen Lernformen. Umgekehrt realisiert sich ihr pädagogischer Mehrwert erst im Kontext einer "neuen Lernkultur". Zielvorstellung ist daher, die Nutzung der Informations-, Kommunikations- und Kooperationsmöglichkeiten sowohl für die Lehrkräfte als auch für die Schüler und Schülerinnen in und außerhalb des Unterrichts zur Normalität werden zu lassen.
Es gibt bereits eine Vielzahl richtungsweisender Ansätze und Praxisbeispiele, es fehlen aber ausgearbeitete und erprobte pädagogische Konzepte für das Lernen in der Wissensgesellschaft.
Das Aktionsprogramm "n-21: Schulen in Niedersachsen online" ist daher keine zentrale Ausstattungs- und Verteilaktion für Hard- und Software, sondern unterstützt Niedersachsens Schulen bei ihrem Aufbruch in die Wissensgesellschaft. Aus dieser Perspektive orientieren sich die Ausstattungsanforderungen an didaktischen Konzepten. Um die Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit der Schule zu stärken, müssen die Unterstützungsmaßnahmen dem unterschiedlichen Entwicklungsstand und den individuellen Schulprogrammen Rechnung tragen.
Die Schulen sind aufgefordert, sich mit schulspezifischen Medien- und Technikkonzepten um Förderung zu bewerben.
Die Offenheit der Situation erfordert einen Wettbewerb der Ideen und Konzepte. Dies betrifft nicht nur die pädagogischen Ansätze, sondern ebenso Fragen der technischen Ausstattung, der Wartung und Pflege, der Kooperation und der Finanzierung. Antworten auf die Herauforderung durch den rasanten technologischen und gesellschaftlichen Wandel lassen sich nicht zentralisitisch vorgeben, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen
Rahmenbedingungen der einzelnen Schulen gemeinsam entwickeln.Der Aufbruch der Schulen in die Wissensgesellschaft ist eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung, die nur unter Einbeziehung und aktiver Beteiligung der Wirtschaft und aller gesellschaftlicher Gruppen zu bewältigen ist. Um dazu die notwendigen Impulse zu geben, gründen die Unterzeichner den Verein "n-21: Schulen in Niedersachsen online" und bestimmen Folgendes:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "n-21: Schulen in Niedersachsen online".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hannover; er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "n-21: Schulen in Niedersachsen online e. V.".
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
(1) Auf dem Weg Deutschlands in die Informationsgesellschaft fördert der Verein die Vermittlung von Medienkompetenz bei jungen Menschen in Niedersachsen. Der Verein setzt sich das Ziel, Schulen und andere Bildungseinrichtungen in die Lage zu versetzen, Neue Medien als selbstverständlichen Bestandteil der Lernkultur nutzen zu können.
(2) Der Verein initiiert, koordiniert und fördert Aktivitäten zur Beschaffung von Hard- und Software sowie Projekte auf dem Gebiete von Multimedia und Telekommunikation.
Namentlich gehören dazu folgende Maßnahmen:
- Förderung der Ausstattung der Schulen und gegebenenfalls anderer Bildungseinrichtungen mit Hard- und Software und Internetzugängen für das Lehrerzimmer und für den Einsatz im Unterricht im Zusammenwirken mit dem Schulträger,
- Sichtung und Vermittlung von Angeboten für die Fortbildung von Lehrkräften auf dem Gebiete der Neuen Medien,
- Einwerben von Beiträgen Dritter sowie deren Verteilung,
- Beratung von Schulen und Schulträgern, insbesondere bei Fragen mittel- und langfristiger Planung der Ausstattung,
- Förderung geeigneter Maßnahmen zur Qualifizierung breiter Bevölkerungsgruppen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das Land Niedersachsen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bildungsbereich zu verwenden hat.
§ 3 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie im Rechtsverkehr anerkannte Vereinigungen werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags brauchen keine Gründe angegeben zu werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand durch schriftliche Erklärung erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann durch einstimmigen Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang beim Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Das Land stellt den Geschäftsbetrieb des Vereins sicher und trägt vorbehaltlich der Zustimmung des Niedersächsischen Landtages die angemessenen Personal- und Sachkosten.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und das Kuratorium.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand wird gebildet aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Niedersächsischen Landesregierung, der Wirtschaft, der Initiative D21 und der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens, die von der Niedersächsischen Staatskanzlei benannt werden.
Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung um zwei Personen erweitert werden. Den Vorsitz führt die Vertreterin oder der Vertreter der Wirtschaft; der stellvertretende Vorsitz wird wahrgenommen durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Niedersächsischen Landesregierung.
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes läuft bis zum 31.12.2003. Anschließend beträgt die Amtszeit jeweils 4 Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so wird für die restliche Amtsdauer eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger benannt.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie durch diese Satzung nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere:
- Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
- Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Aufstellung des Wirtschaftsplans und Erstellung des Jahresberichts,
- Aufstellung und Fortschreibung der Arbeitsplanung des Vereins,
- Entscheidung über die Aufnahme weiterer Vereinsmitglieder (§ 3 Abs. 1).
(5) Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich, entstehende persönliche Aufwendungen werden durch den Verein nicht erstattet.
§ 8 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand tagt mindestens zweimal pro Jahr. Er legt seine Sitzungen und deren Tagesordnung fest. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam können mit einem Vorlauf von 14 Tagen zu einer außerordentlichen Sitzung einladen.
Beschlussfähigkeit ist bei Teilnahme von zwei Vorstandsmitgliedern gegeben. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
§ 9 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Vereins wird auf Vorschlag des Niedersächsischen Kultusministeriums vom Vorstand bestellt.
(2) Die Geschäftsführung bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt sie aus. Im Übrigen werden die Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers vom Vorstand festgelegt.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmrechtsübertragung für jeweils eine Stimme auf ein jeweils anderes Vereinsmitglied ist zulässig; sie ist dem Vorstand gegenüber nachzuweisen.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt
- über den vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplan,
- über die Entlastung des Vorstandes,
- über Änderungen der Satzung,
- über die Auflösung des Vereins und
- nimmt den Jahresbericht entgegen.
(3) Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich schriftlich vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer dreiwöchigen Frist einberufen werden. Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung bis eine Woche vor der Sitzung verlangen.
(4) Die Versammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit; sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand mit gleicher Tagesordnung innerhalb von vier Wochen erneut zu einer zweiten Mitgliederversammlung, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
(5) Ein Beschluss über einen Beratungsgegenstand kann auch ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung gefasst werden, wenn sämtliche Mitglieder dem schriftlich zustimmen.
§ 11 Kuratorium
(1) Das Kuratorium wirbt für die Zwecke des Vereins, fördert die Wirksamkeit seines Handelns nach Kräften und unterstützt und berät den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere wirkt es bei der Beratung des Haushaltsplans mit und berät den Vorstand bei der Erarbeitung des Arbeitsprogramms.
(2) Dem Kuratorium gehören an:
a) der Niedersächsische Ministerpräsident oder die Niedersächsische Ministerpräsidentin,
b) drei von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens benannte Mitglieder,
c) fünf für die Wirtschaft von der Niedersächsischen Staatskanzlei benannte Mitglieder,
d) ein vom Niedersächsischen Landeselternrat benanntes Mitglied,
e) ein vom Niedersächsischen Landesschülerrat benanntes Mitglied und
f) je ein vom DGB und vom DBB benanntes Mitglied. Das Kuratorium kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Stimmen eine Erweiterung beschließen.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte das vorsitzende und das stellvertretend vorsitzende Mitglied.
(4) § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein löst sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf, wenn hierfür eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder gestimmt hat.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt nach gefasstem Auflösungsbeschluss aus ihrer Mitte zwei Liquidatoren zur Abwicklung.
Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 05.06.2000 beschlossen und durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 19.02.2001 hinsichtlich der Verlegung des Vereinssitzes geändert. Diese Änderung ist durch Eintragung des Amtsgerichts Hildesheim vom 07.06.2001 rechtskräftig. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.11.2003 ist die Satzung erneut geändert worden (§§ 7 und 12). Diese Änderung ist durch Eintragung des Amtsgerichts Hannover vom 02.12.2003 rechtskräftig.
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